Präambel

Die nachfolgende Satzung dient der Errichtung und Durchführung eines Vereins zur Förderung des Feuerwehrwesens. Der Verein versteht sich als selbst verwaltetes und selbständiges Rechtssubjekt und dient durch die Förderung des Feuerwehrwesens der Allgemeinheit. Zur Vereinfachung der Formulierung wird in folgender Satzung die männliche Form genutzt. Jedoch ist jeweils die weibliche Form miterfasst.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen: Förderverein FFW Kröpelin e. V. Der Verein hat seinen Sitz in Kröpelin und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Danach lautet der Vereinsname: Förderverein FFW Kröpelin e.V.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck der Vereins

  1. Der Verein hat die Aufgabe, das Feuerwehrwesen nach dem Gesetz über den Brandschutz und die Technische Hilfeleistung der aktuellen Fassung zu fördern. Neben der unmittelbaren Verwirklichung seiner gemeinnützigen Zwecke durch eigene Aktivitäten, kann der Verein auch als Förderverein nach § 58 Nr. 1 AO tätig sein und seine Mittel ausschließlich oder nach § 58 Nr. 2 AO teilweise zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke von anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften verwenden.

    Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

    • a) ideelle und materielle Unterstützung des Feuerwehrwesens in der Stadt Kröpelin und dessen Ortsteilen
    • b) Förderung des gegenseitigen Zusammenwirkens mit überörtlichen Feuerwehren bzw. Feuerwehrfördervereinen
    • c) die Förderung der Jugendfeuerwehr
    • d) die Beratung der Aufgabenträger in Fragen des Brandschutzes
    • e) Öffentlichkeitsarbeit zur Unterstützung des Feuerwehrwesens und der Werbung von Mitgliedern im Bereich der Stadt Kröpelin und deren Ortsteilen
    • f) Sammeln von Spenden und deren Weiterleitung an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken, die den Satzungszwecken des Fördervereins entsprechen.
  2. Die Verwirklichung des Satzungszweckes erfolgt durch Sammlung von Geldern:
    • a) durch Beiträge der Mitglieder
    • b) durch freiwillige Zuwendungen (Spenden)
    • c) durch Zuschüsse von öffentlichen Mitteln
    • d) durch sonstige Einnahmen

Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Selbstlosigkeit; Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist ein Förderverein i. S. von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 der Satzung genannten steuerbegünstigten Einrichtung des öffentlichen Rechts verwendet.
  2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  4. Es darf darüber hinaus auch keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.
  5. Die Pflichten der Stadt Kröpelin, die sich aus dem Brandschutzgesetz des Landes Mecklenburg Vorpommern (Brandschutz-Hilfeleistungsgesetz M-V BrSchG) ergeben, darf der Verein nicht übernehmen.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden. Die Mitglieder der Gemeindewehr Kröpelin sind nicht automatisch Mitglied im Verein, können diesem aber beitreten.
  2. Korporative Mitglieder
    (1) Vereine und juristische Personen können sich dem Verein als korporative Mitglieder anschließen.
    (2) Korporative Mitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rede- und Antragsrecht, aber kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.
  3. Fördermitglieder
    (1) Fördermitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
    (2) Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.
  4. Die Anmeldung zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vereinsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit Mehrheitsbeschluss.
  5. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung oder den Tod. Der Austritt ist schriftlich unter Einhaltung der Kündigungsfrist dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mitzuteilen. Die Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen zum Ende eines Monats. Ein Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn das Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder sich als unwürdig erwiesen hat. Der Ausschluss kann nur durch den Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen und bedarf der 2/3 Mehrheit. Vor der Abstimmung ist das betroffene Mitglied zu hören. Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstandes von der Mitgliedsliste gestrichen werden, wenn der Beitrag nicht fristgemäß entrichtet wurde. Die Streichung ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.  
    § 5 Beiträge
  6. Die Mitglieder des Vereins sind zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beitrag muss bis zum Ende des 1. Quartals entrichtet werden.
  7. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein, werden gezahlte Mitgliedsbeiträge auch anteilig nicht erstattet.
  8. Bei Neumitgliedern wird der gesamte Jahresbeitrag unabhängig vom Zeitpunkt des Eintritts für das laufende Kalenderjahr vier Wochen nach Bestätigung der Aufnahmen in den Verein fällig.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung.

§ 7 Der Vorstand

  1. Dem Vorstand im Sinne von § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand) gehören an:
    a) der Vorsitzende
    b) der stellvertretende Vorsitzende.
  2. Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit diese nicht ausdrücklich und ausschließlich durch diese Satzung oder zwingende Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne von § 26 BGB und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind jeweils zur Alleinvertretung berechtigt.
  3. Dem erweiterten Vorstand gehören an:
    a) der Kassenwart
    b) der Schriftwart
    c) drei Beisitzer
    d) die jeweiligen Löschgruppenführer vom Löschzug Kröpelin und der Löschgruppen Altenhagen, Jennewitz/Diedrichshagen und Groß Siemen/Schmadebeck der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Kröpelin, als geborene Mitglieder.
  4. Der Vorstand kann zu den Vorstandssitzungen sachkundige Personen hinzuziehen.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes werden, soweit sie nicht geborene Mitglieder sind, durch die Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Gewählt ist, wer die absolute Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Gewählt werden kann jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Eine Zusammenfassung von mehreren Vorstandsämtern ist nicht zulässig.
  6. Dem Vorstand obliegen die Vereinsleitung, die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
  7. Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Er nimmt Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang. Zahlungen für den Vereinszweck darf er nur auf schriftliche Anweisung des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters leisten. Der Vorstand kann jeder Zeit eine Kassenprüfung verlangen. Die Kasse ist am Ende eines Kalenderjahres durch die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer zu prüfen.
  8. Der Vorstand ist berechtigt, ein Vereinsmitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen. Die Beschlüsse des Vorstandes zur Auszahlung von Vereinsvermögen müssen mit einfacher Mehrheit gefasst werden.
  9. Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten ehrenamtlich ohne Bezahlung. Auslagen werden auf Antrag erstattet.
  10. Soweit aufgrund einer Auflage des Registergerichts, des Finanzamtes oder einer anderen Behörde eine Satzungsänderung erforderlich wird, ist der geschäftsführende Vorstand befugt, diese zu beschließen.
  11. Die Haftung des Vorstandes ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr nach Ablauf eines Kalenderjahres statt. Sie wird vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seinem Vertreter einberufen. Die Einladung muss spätestens zwei Wochen vor Sitzungstermin schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung zugestellt sein.
  2. Jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  3. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden schriftlich oder mündlich mitgeteilt werden.
  4. Auf Antrag von mindestens einem Viertel der Vereinsmitglieder ist innerhalb einer Frist von vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seinem Vertreter schriftlich einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.
  5. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse zur Satzungsänderung und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins müssen mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmberechtigt sind nur die gemäß § 4 Pkt.1 der Satzung bezeichneten Mitglieder. Diese müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, eine Übertragung auf Dritte ist ausgeschlossen.
  6. Wahlen von Vorstandsmitgliedern finden offen statt, auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes werden die Wahlen geheim durchgeführt werden. Die Wahl führt der Vorsitzende bei seiner eigenen Wahl oder seiner Verhinderung der Stellvertreter durch. Sie können Wahlhelfer benennen.
  7. Die Mitgliederversammlung beschließt über:
    a) den Jahresbericht
    b) den Rechenschaftsbericht des Kassenwartes
    c) die Entlastung des Vorstandes
    d) die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
    e) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
    f) Ausschluss von Mitgliedern
    g) sonstige Anträge und grundsätzliche Angelegenheiten
  8. Die Sitzungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen werden schriftlich vom Protokollführer protokolliert und von ihm unterschrieben.

§ 9 Vereinsauflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Kröpelin, die es unmittelbar und ausschließlich für den gemeinnützigen Zweck der Förderung des Feuerschutzes in der Stadt Kröpelin zu verwenden hat.

§ 10 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit der Zustimmung der Mitgliederversammlung in Kraft.

Kröpelin

Satzung errichtet am 25.04.2018
Mit 1. Änderung vom 19.06.2018